Aus „Verkäufer" wird „Hersteller" – mit allen Pflichten
Ab dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation). Wer Produkte in eigener, gebrandeter Verpackung verkauft – etwa mit eigenem Logo auf Versandkartons, Etiketten oder Beuteln – gilt rechtlich künftig als „Hersteller" dieser Verpackung. Das bringt ein komplettes Paket an Pflichten mit sich: Kennzeichnung der Verpackung, eine eindeutige Herstellerkennung und eine EU-Konformitätserklärung.
Die unterschätzte Pflicht: ein Vertreter in jedem Lieferland
Neben den Kennzeichnungspflichten enthält die PPWR eine Anforderung, die viele Verkäufer übersehen: einen bevollmächtigten Vertreter in jedem EU-Land, in das geliefert wird. Ohne diesen Vertreter wird der grenzüberschreitende Handel zwischen Mitgliedstaaten faktisch illegal – unabhängig davon, wie klein das Liefervolumen in das jeweilige Land ist.
Was Verkäufer bis zum 12. August 2026 klären sollten
Drei Fragen sind entscheidend: Wird eigene Verpackung verwendet (Versandkartons mit Logo, individuelle Etiketten, Beutel)? Falls ja: Ist die Verpackung bereits korrekt gekennzeichnet und mit einer Konformitätserklärung versehen? Und: Gibt es für jedes Lieferland innerhalb der EU einen bevollmächtigten Vertreter?
Ein Fulfillment-Partner mit Sitz in der EU kann bei diesen Fragen praktisch entlasten – etwa, indem Standardverpackungen verwendet werden, die bereits den Anforderungen entsprechen, oder indem die Logistik so gestaltet wird, dass die Verpackung zentral in einem EU-Land erfolgt. TREEBERG übernimmt Verpackung und Versand aus Nordhorn, Deutschland – ein zentraler Standort innerhalb der EU, der hilft, die Komplexität der PPWR-Anforderungen für mehrere Lieferländer zu reduzieren.